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Satzung zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Ettelried (Einbeziehungssatzung) nördliche Teilfläche der Flur-Nrn. 65 und 389 des Marktes Dinkelscherben

Der Bau- Umwelt- und Energieausschuss hat in der Sitzung am 08.11.2022 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB die Einbeziehungssatzung in der Fassung vom 08.11.2022 als Satzung beschlossen. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Es wurde das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt – ein Umweltbericht war daher nicht erforderlich.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung umfasst jeweils den nördlichen Teil der Flur-Nr. 65 und 389, Gemarkung Ettelried. Zeichnerisch ergibt sich der Geltungsbereich aus dem Lageplan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.


EBS Ettelried 1EBS Ettelried 2

Jedermann kann die Einbeziehungssatzung mit folgendem Inhalt:

A – Festsetzungen (Zeichenerklärung)

B – Planzeichnung

C – Verfahrensvermerke

D – textliche Festsetzungen

E – Hinweise (Wasserversorgung und Grundwasserschutz, Vorsorgender Bodenschutz, Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen)

F – Begründung (Ziel und Zweck der Planung, städtebauliche Gegebenheiten, Erschließung, Ver- und Entsorgung, Umweltschutz – Immissionen, Denkmalschutz, Grünordnung, Gewässerpflege, Bilanzierung, Brandschutz)

G – Ausgleichsflächenplan

sowie

Die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Abwägung), die bei der Einbeziehungssatzung berücksichtigt wurden, im Rathaus des Marktes Dinkelscherben einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Einsichtnahme der Planunterlagen im Rathaus Dinkelscherben ist nur mit vorheriger Terminvergabe möglich:

Terminabsprachen sind unter der Rufnummer 08292/202-60 möglich

Geschäftszeiten:               Mo bis Freitag                   von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

                                      Mo bis Donnerstag          von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Die rechtskräftige Satzung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ab dem Tag dieser Bekanntmachung zusätzlich auf der Internetseite der Marktgemeinde Dinkelscherben unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. unter der Rubrik Bauleitplanung eingestellt und zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Marktgemeinde Dinkelscherben geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Markt Dinkelscherben, den 23.08.2023

Edgar Kalb, 1. Bürgermeister